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NÖTV - INFOS für Vereine, Trainer und Tennisschulen

Informationen Stand 16.3.2020 9:00 Uhr

©© APA/GEORG HOCHMUTH / GEORG HOCHMUTH

Liebe VereinsvertreterInnen, HallenbetreiberInnen, TrainerInnen und Tennisschulen!

Der NIederöstereichische  Tennisverband unterstützt die drastischen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung des Coronavirus und appelliert an alle Vereine, Tennisschulen, Tennistrainer Spieler und Spielerinnen, sich ausnahmslos an das Verbot, den Trainngsbetrieb einzustellen und die Sportstätten zu schließen, zu halten.  Demnächst werden wir Heim-Trainingsprogramme auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.

Um die wirtschaftlichen Ausfälle zu kompensieren werden Paket/Hilfsmaßnahmen für den Sport in den nächsten Tage kommen, wir sind dran und informieren euch sofort wenn wir mehr wissen.

Gestern war Sportminister Kogler in "Sport am Sonntag":

https://tvthek.orf.at/profile/Sport-am-Sonntag/2279179

und hier der link zu orf.at

Coronavirus: Kogler verspricht Hilfe für Sport

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INFOS von der Wirtschaftkammer Östereich:

Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20  Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 Epidemiegesetz. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.

Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für  vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.
Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40. 

Achtung: Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist). 

Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“ und dem entsprechenden Vorbringen zum Verdienstentgang. Die Behörde teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen zum Nachweis erforderlich sind. 

Weitere Infos vom Finanzministerium

Coronavirus: Sonderregelung bei Steuern und Finanz

Bundesregierung gewährt 4 Milliarden Euro Hilfe und ist kulant bei Steuervorauszahlungen.

© APA/GEORG HOCHMUTH / GEORG HOCHMUTH

Vier Milliarden Euro stellt die Regierung in einem ersten Schritt zur Verfügung, um die Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft abzufedern. Die Einschränkungen des Alltags können dazu führen, dass es zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen kommt.

Steuerpflichtige, die glaubhaft machen können, dass sie davon betroffen sind, weil sie beispielsweise als Hoteliers oder Wirte keine Gäste mehr beherbergen können. Oder, weil sie Eintragseinbußen haben, weil ihr Geschäft geschlossen halten muss, können einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen beantragen. Dieser Antrag kann bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden. In dem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann auf www.finanzonline.at gestellt werden. Dieser Service steht rund um die Uhr zur Verfügung.

Telefonisch steht die Nummer 050 233 790 von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr österreichweit zum Ortstarif zur Verfügung. Nur in dringenden Ausnahmefällen kann unter 050 233 233 ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart werden. Für Steuerpflichtige, die „FinanzOnline“ nicht verwenden, hat das Ministerium ein Musterformular zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr mit Null Euro festzusetzen.

Derartige Anträge sind sofort zu erledigen. Zudem wird eine Steuerstundung möglich sein. Somit kann die Entrichtung von Abgaben hinausgeschoben werden. „Gerade in dieser Situation werden wir die Menschen nicht im Stich lassen und auch bei Steuerzahlungen entgegenkommen. Wir haben daher gegenüber den Finanzämtern festgehalten, dass das Coronavirus einen Härtefall darstellen kann“, sagt Finanzminister Gernot Blümel. „Wir ermöglichen damit in einer finanziellen Notlage oder in Quarantäne, die Zahlung des Steuerbetrags ohne anfallende Stundungszinsen hinauszuschieben.“ In der jetzigen Situation brauche es Kulanz, so Blümel.

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